Eine Fahrerin reagierte an einer Rechts-vor-Links-Kreuzung irritiert, als ein Vorfahrtberechtigter anhielt. Sie fuhr in die Kreuzung, da sie dachte, dieser verzichte auf seine Vorfahrt. Es kam zur Kollision. Die Fahrerin beschwerte sich, dass der Vorfahrtberechtigte ja mit ihrem Einfahren in die Kreuzung habe rechnen müssen, wenn er sich so verhalte. Er hätte halt auf sein Vorfahrtrecht verzichten müssen, fand sie.
Das OLG Hamm urteilte, dass die Fahrerin gegen Paragraf 8 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Sie habe nicht von einem Vorfahrverzicht des Unfallgegners ausgehen dürfen, heißt es im Urteil. Dieser habe seinerseits auf den ihm gegenüber bevorrechtigten Verkehr geguckt und sei deswegen zögerlich gefahren. Das sei ohne Weiteres erkennbar gewesen.
Der Vorfahrtberechtigte habe auch nicht damit rechnen müssen, dass andere Fahrer sein Verhalten falsch interpretieren würden. Die Fahrerin hätte sich 100 Prozent sicher sein müssen, dass der Unfallgegner auf seine Vorfahrt ausnahmsweise verzichtet. Gebe es – wie im Fall – Zweideutigkeiten, müsse der Wartepflichtige eben gemäß der StVO warten.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 7 U 35/18
(tc)