Privatwirtschaftliche Unternehmen – wie das betroffene – dürften Landeswappen nicht führen, argumentierte die Wettbewerbszentrale, und mahnte die Firma ab. Auch der Hinweis auf das BMVI sei zu beanstanden, da dieses das Unternehmen weder mit Kursen beauftragt noch sonst irgendwie autorisiert habe, sein Logo zu verwenden.
Aber das Unternehmen stellte sich taub und gab keine Unterlassungserklärung ab. Es ging vor Gericht. Dort kassierten die störrischen Wappennutzer eine Niederlage. Das Landgericht Münster schloss sich der Argumentation der Wettbewerbszentrale an: Nicht erlaubte Werbung mit Wappen oder nicht autorisierte Hinweise auf Ministerien seien irreführend.
Landgericht Münster
Aktenzeichen 022 O 1/20