Das war im konkreten Fall passiert, von dem die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet: Ein Radfahrer fuhr über einen „Zebrastreifen“ und stieß mit einem Auto zusammen. Vorgerichtlich erhielt er 50 Prozent seines Schadens ersetzt.
Damit gab er sich aber nicht zufrieden. Er klagte vor Gericht – und unterlag. Er habe erheblich gegen verkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er über den „Zebrastreifen“ gefahren sei, stellte das Gericht klar. Diese seien ausschließlich für Fußgänger oder Roll- und Krankenfahrstuhlfahrer da. Wolle er deren besonderen Schutz genießen, müsse er schieben.
Der DAV weist noch auf weitere Haftungsfälle hin, in die Radfahrer auf den „Zebrastreifen“ schlittern können: Sie haften auch dann, wenn es dort zu einem Unfall mit Fußgängern kommt oder wenn Fußgänger über einen „Zebrastreifen“ gehen, der über einen Radweg führt.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 31 U 23/19
(tc)