Das war im Fall laut DAV passiert: Die Polizei bekam anonym ein Drogengutachten über den Betroffenen. Dieses wurde in einem familienrechtlichen Verfahren durchgeführt. Demnach hatte er Kokain und Amphetamin konsumiert. Die Straßenverkehrsbehörde reagierte und entzog dem Betroffenen die Fahrerlaubnis. Dieser ging dagegen vor: Das Gutachten sei mit einem ein Beweisverwertungsverbot belegt, führte er ins Feld. Außerdem sagte er, er habe vor drei Monaten ein Entzugsprogramm durchgeführt und befinde sich in Behandlung, so dass ein weiterer Drogenkonsum nicht zu erwarten sei.
Aber er hatte keinen Erfolg: Ein Beweisverwertungsverbot gab es nach Ansicht des VG Cottbus nicht. Das Gutachten dürfe Grundlage des Führerscheinentzugs sein, hieß es im Urteil. Es müsse „zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen unterschieden werden“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis schütze unbeteiligte Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern. Dieses Schutzinteresse überwiege gegenüber dem Interesse des Antragstellers, dass das Gutachten außerhalb des familienrechtlichen Verfahrens keine Folgen habe. Außerdem habe der Staat Schutzpflichten aus denen es nicht hinnehmbar wäre, wenn trotz Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers nicht eingeschritten werden würde.
Auch die begonnene Entzugstherapie ändere daran nichts, stellte das Gericht laut DAV klar. Eine Entwöhnung und Entgiftung sei erst nach einer einjährigen Abstinenzphase anzunehmen. Daher habe der Antragsteller seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt.
Verwaltungsgericht Cottbus
Aktenzeichen VG 7 L 82/22