Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat es sich zur Aufgabe gemacht, sogenannte Auto-Poser aus dem Stadtgebiet zu verbannen. Um das automobile Imponiergehabe zu unterbinden, hat die Stadt in der Vergangenheit zu Mitteln gegriffen, die nicht rechtens waren. So urteilte zumindest das Verwaltungsgericht. Vorausgegangen war ein Streit zwischen der Stadt Düsseldorf und einem AMG-Fahrer, der im März 2021 mit seinem Mercedes-AMG C63 mit laut aufheulendem Motor an einer Ampel im Stadtgebiet losfuhr. In der Folge erhielt der Fahrer ein Verbot dieses „Auto-Posings“ im ganzen Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren. Falls er dagegen verstößt, drohe ihm ein Zwangsgeld von 5.000 Euro.
Die 6. Kammer des Düsseldorfer Verwaltungsgericht hob dieses Verbot nun auf. Die Begründung ist ebenso simpel wie eindeutig: Ein solches Vorgehen der Stadt gegen „Auto-Poser“ habe nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage. Es ist nicht möglich, Verkehrsverbote für das Stadtgebiet auszusprechen. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) existiere im Paragraph 30 Abs. 1 bereits eine Regelung zum Auto-Posing, die maximal ein Bußgeld von 80 bis 100 Euro zulasse. Nach Bundesrecht sei aktuell auch kein Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg vorgesehen. Eine örtliche Ordnungsbehörde kann derzeit keine strengeren Maßstäbe festsetzen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote aussprechen, so die 6. Kammer.
Da es hierbei um eine ungeklärte Rechtsfrage geht, hat das Gericht sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 6 K 4721/21