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Umsetzen von Falschparkern rechtmäßig

11.07.2022 13:30 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Um den reibungslosen Ablauf des öffentlichen Nahverkehrs zu sichern, dürfen die Verkehrsbetriebe auch Falschparker umsetzen (Symbolbild)
© Foto: Monika Skolimowska / dpa-Zentralbild / dpa / picture alliance

Wie das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil Ende Mai festgestellt hat, dürfen die Berliner Verkehrsbetriebe Falschparker umsetzen.

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Dem Rechtsstreit lag folgender Fall zugrunde: Ein Autofahrer parkte im Oktober 2020 sein Fahrzeug in Berlin-Weißensee weniger als 15 Meter von einer Bushaltestelle entfernt. Ein Mitarbeiter der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wurde darauf aufmerksam und meldete den Fall seinem Arbeitgeber. Die BVG setzt seit Januar 2020 auch eigene Abschleppfahrzeuge ein, um Behinderungen des Streckennetzes schneller beseitigen zu können. Genau dies geschah auch in diesem Fall und der Pkw wurde umgesetzt. Der Falschparker sah sich ungerecht behandelt und ging gegen die Maßnahme und den damit verbundenen Gebührenbescheid in Höhe von 208,33 Euro vor. Seine Begründung: Sein abgestelltes Fahrzeug habe niemanden behindert.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bekräftigte aber die BVG in ihrem Vorgehen. Eine konkrete Behinderung sei nach Ansicht des Gerichts hier nicht notwendig, da das Sicherstellen eines reibungslosen Ablaufs des öffentlichen Personennahverkehrs wichtiger sei. Auch der Einsatz eigener Abschleppfahrzeuge ist laut dem Verwaltungsgericht problemlos möglich. Die rechtliche Grundlage hierfür wurde bereits 2018 geschaffen: „Nach dem Mobilitätsgesetz dürfen die Berliner Verkehrsbetriebe falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nahverkehrs umsetzen und hierfür Gebühren fordern“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Autobesitzer hat noch die Möglichkeit, eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht zu beantragen.

 

Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen 11 K 298/21

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