Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bezieht sich auf einen Fall aus dem Juli 2021, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet. Ein Pkw wurde in einer Stadt in Nordrhein-Westfalten von einer Fahrerin mit laufendem Motor abgestellt und abgeschlossen. Ungefähr zwei Stunden später informierten Anwohner das Ordnungsamt. Dieses führte eine Halterabfrage durch, die ergab, dass die Wohnanschrift des Halters (der Ehemann der Fahrerin) nicht im gleichen Ort ist. Auch ein Versuch, den Halter telefonisch zu erreichen, scheiterte – genau wie eine Befragung von Passanten in der Umgebung des laufenden Fahrzeugs. Daraufhin ließ das Ordnungsamt den Pkw gewaltsam öffnen, um den Motor abzustellen. Die Kosten in Höhe von 150 Euro verlangte das Ordnungsamt vom Fahrzeughalter. Dieser sah das wiederum nicht ein und legte gegen den Kostenbescheid rechtliche Mittel ein.
Allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält den Kostenbescheid für rechtmäßig, da das Ordnungsamt in einem solchen Fall berechtigt sei, ein Fahrzeug gewaltsam öffnen zu lassen. Schließlich lag ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vor. Zudem betonte das Gericht, dass das Ordnungsamt nicht verpflichtet sei, den Fahrzeughalter oder die Fahrerin vor dem Öffnen ausfindig zu machen. Befinde sich keine verantwortliche Person (wie der Halter oder die Fahrerin) in Ruf- oder Sichtweise des Pkw, ist das Ordnungsamt zu keinen weiteren Ermittlungen verpflichtet. Das Ordnungsamt könne nicht abschätzen, wo sich die Personen befinden und ob eine weitere Suche zielführend sei.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 14 K 7125/21