Bei der nächsten Dienststelle sollte man sich zunächst telefonisch erkundigen, ob das Auto nicht nur abgeschleppt wurde. Bestätigt sich das allerdings nicht, sollte der Weg direkt zur nächsten Polizeidienstelle führen, um Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Nötig sind hierfür neben dem Personalausweis auch Zulassungsbescheinigung Teil I und II. Daher Fahrzeugpapiere nie im Auto aufbewahren. Alle Angaben zu den Umständen des Diebstahls und zum Fahrzeug sollten korrekt gemacht werden – von Schätzungen ist abzuraten. Wichtige, aber fehlende Angaben können auch noch nachgereicht werden. Wer zuvor im Fahrzeug einen GPS-Tracker unauffällig deponiert hat, hat bessere Chancen, das gestohlene Auto wiederzufinden. Erst nach Erstattung der Anzeige kann das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben werden.
Umgehend die Versicherung informieren
Als nächstes sollte die Kaskoversicherung informiert werden: Sie benötigt die Schadensanzeige der Polizei, die Fahrzeugpapiere im Original und sämtliche Fahrzeugschlüssel. Diese wichtigen Dokumente sollten am besten als Einschreiben mit Rückschein verschickt werden. Auch bei der Schadensmeldung bei der Versicherung sollte auf Richtigkeit geachtet und unbedingt auf Schätzungen verzichtet werden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Falls der Besitzer selbst fahrlässig gehandelt haben könnte – etwa, weil der Schlüssel stecken gelassen oder nicht abgeschlossen wurde – ist eine juristische Beratung per Fachanwalt sinnvoll.
Monatsfrist abwarten
In der Regel geht das gestohlene Auto erst einen Monat nach der Schadensmeldung in den Besitz der Versicherung über. Wird das Auto innerhalb dieser Zeit aufgefunden, muss der Besitzer oder die Besitzerin es zurücknehmen. Daher sollte erst nach Ablauf dieser Frist ein neues Auto gekauft werden, um nicht plötzlich zwei Fahrzeuge zu besitzen. Wurde das Fahrzeug entdeckt, ist aber beschädigt, sollte der Schaden umgehend der Versicherung mitgeteilt werden.
Abmeldung beim Straßenverkehrsamt nicht vergessen
Sobald der Schaden der Versicherung gemeldet wurde, sollte man das gestohlene Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt abmelden. Sollte das Auto nicht innerhalb kurzer Zeit wiedergefunden werden, ist eine Abmeldung spätestens 14 Tage nach dem Diebstahl angebracht. So entfallen weitere Zahlungen von Kfz-Steuern und Versicherungsprämien. Für die Abmeldung des gestohlenen Fahrzeugs beim Straßenverkehrsamt wird eine Kopie der polizeilichen Diebstahlsanzeige sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I und II benötigt. Die Stilllegungsbescheinigung sollte danach der Versicherung vorgelegt werden.
Bankgeschäfte erledigen
Bei geleasten oder finanzierten Autos müssen die Bank oder Leasinggesellschaft informiert werden. Falls Bankkarten oder Handys im Auto waren, sollten diese sofort gesperrt werden. Je nach Inhalt im gestohlenen Fahrzeug und Umfang des Versicherungsschutzes ist möglicherweise auch eine bestehende Hausratversicherung oder Gepäckversicherung zu informieren, um Ansprüche geltend machen zu können.