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Bundesgerichtshof: Keine „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes

23.02.2022 13:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Der BGH sprach sich in einem aktuellen Urteil klar gegen eine taggenaue Berechnung von Schmerzensgeld aus
© Foto: Daniel Kalker/dpa/picture alliance

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat, darf das Schmerzensgeld, beispielsweise nach einem Unfall, nicht nach einem starren Schema berechnet werden.

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Ausgangspunkt für das aktuelle Urteil war ein Verkehrsunfall, bei dem ein Mann schwer verletzt wurde. In den zwei Jahren nach dem Unfall musste er knapp 500 Tage im Krankenhaus verbringen, unter anderem wurde ihm der rechte Unterschenkel amputiert. Das OLG Frankfurt berechnete das Schmerzensgeld mittels der sogenannten taggenauen Berechnung. Hierbei werden festgelegte Tagessätze für den Zeitraum der Behandlung addiert, bevor individuelle Zu- oder Abschläge sowie Beträge für Dauerschäden die Gesamtsumme beeinflussen.

Genau diese Methode haben die Richterinnen und Richter des BGH nun kritisiert und verworfen. Vielmehr sei „eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls“ notwendig und keine einfache Kalkulation. So wiege das erfahrene Leid, die Strapazen der Behandlung und die Art der Verletzungen viel zu schwer für diese schematische Form der Berechnung. In Folge muss das OLG Frankfurt die Höhe des Schmerzensgeldes erneut bestimmen.

Bundesgerichthof
Aktenzeichen VI ZR 937/20

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