Tipp 1:
Die Verwendung von E-Scootern ist in der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge geregelt. „Sie betrifft Fahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer Straßenzulassung bzw. Betriebserlaubnis“, teilt das Institut mit.
Danach dürfen E-Scooter Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren. Fehlen diese, kann auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Das Fahren auf Gehwegen, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist den E-Rollern hingegen untersagt.
„Allerdings gilt bei Einbahnstraßen die Ausnahmeregelung durch das Zusatzzeichen ‚Radfahrer frei‘ unter dem Einfahrtverbotsschild (Verkehrszeichen 267 – weißer Balken auf rotem Grund) auch für die Elektrokleinstfahrzeuge. Ihre Nutzung kann auf anderen Verkehrsflächen durch das Zusatzzeichen ‚Elektrokleinstfahrzeuge frei‘ erlaubt werden.“
Tipp 2:
Zugelassen sind E-Scooter für eine Person. „Der Fahrer benötigt weder Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein. Er oder sie muss lediglich mindestens 14 Jahre alt sein“, heißt es weiter. Eine Helmpflicht für Elektro-Tretrollerfahrer gibt es nicht.
Tipp 3:
Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. „Diese wird mit einem Bußgeldbescheid geahndet, der sich in der Regel auf 500 Euro beläuft“, warnt das Goslar Institut. Obendrauf gibt es noch einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Flensburger Strafregister.
„Wird ein Fahrer – auch auf einem E-Scooter – mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille und mehr erwischt, liegt eine Straftat vor. Dies kann auch schon ab 0,3 Promille der Fall sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Dann drohen mindestens sechs Monate Führerscheinentzug und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung der Fahreignung.“