Ausschlaggebend sei, heißt es weiter, „der Zweck des Haltevebots“. Falls dieses eingerichtet worden sei, um an Gefahrenstellen Unfälle zu vermeiden, sei eine Mithaftung von bis einem Drittel möglich – auch wenn das Fahrzeug des Falschparkers gar nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. „Es reicht, wenn es ursächlich oder mitursächlich für den Unfall war“, schreibt die Rechtsanwaltskammer.
Anders sehe es hingegen aus, wenn der Zweck des Halteverbots nicht Gefahrenabwehr sei, sondern dazu diene, Parkplätze freizuhalten – um zum Beispiel die Zufahrt zu Geschäften oder für Umzüge zu ermöglichen. Hier komme eine Mithaftung eher nicht in Betracht, meint die Rechtanwaltskammer.