Am 7. Juli 2017 soll der neue § 23 StVO im Bundesrat abgestimmt werden. Darin heißt es unter anderem: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.“
Wenn die neue Verordnung verkündet, also im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, soll sie gleich am nächsten Tag in Kraft treten. „Das bedeutet, dass Fahrlehrer ab dem Tag nach der Verkündung die – heute noch weit verbreiteten – Funkgeräte, die ausschließlich in die Hand genommen werden und keine Headsets haben, nicht mehr verwenden dürfen“, sagt Gerhard von Bressensdorf, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF). „Das ist nicht hinnehmbar!“
Darüber hinaus ist auch keine Ausnahme für den Fahrlehrer zum Dokumentieren der Fahrleistungen vorgesehen. „Viele Fahrlehrer verwenden hierzu ein Smartphone, Tablet-PC oder ähnliches, um die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationsaufgaben zu erfüllen“, sagt von Bressensdorf. „Deshalb müssen sie, sofern sie nicht selbst am Steuer sitzen, von dieser Regelung ausgenommen werden!“
(bub)