Diese zehn Punkte verbergen sich in Paragraf 2 Abs. 1 Satz 1 FahrlG. Labitzke ging diese nach und nach durch und wies akribisch auf Fallstricke hin, die hier und da lauern.
Mit Blick auf Punkt 3 etwa, der vorschreibt, dass Bewerber „fachlich und pädagogisch“ geeignet sein müssen, gilt: Die Eigenschaft „pädagogisch geeignet“ – eingeführt am 1. Januar 2018 – werde mit den bestandenen Lehrproben erworben und müsse ständig nachgewiesen werden. Punkt 4 regelt die mögliche Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers. „Der bloße Verdacht rechtfertig aber keine Maßnahmen“, sagte er, es müssten Tatsachen vorliegen, etwa ein Punkteeintrag im Fahreignungsregister oder ein Eintrag im Führungszeugnis.
Am 1. Januar 2018 verschwand außerdem der Hauptschulabschluss aus dem Fahrlehrergesetz und wurde ersetzt durch mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf (Nummer 5). Außerdem kann die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden, wenn der Bewerber eine „gleichwertige Vorbildung“ besitzt. Dies kann Labitzke zufolge eine „geeignete Tätigkeit bei der Bundeswehr, bei der Polizei oder beim Bundesgrenzschutz nach abgeschlossener Hauptschulbildung“ sein. Darüber hinaus erfüllt dies auch die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife – ohne zusätzliche Berufsausbildung. Über den Paragrafen 54 Abs. 1 Buchstabe c) FahrlG komme zusätzlich noch ein anderer Bildungsabschluss dazu, beispielsweise der Realschulabschluss in Verbindung mit einem Online-Berufseignungstest und Nachweisen über Tätigkeiten (z.B. kein anerkannter Lehrberuf) als gleichwertige Ausbildung in Betracht.
Punkt 10 normiert Voraussetzungen zu Kenntnissen der deutschen Sprache. Hier soll die Stufe C1 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ angewendet werden. „Und hier geht das Drama los“, sagte Labitzke, „denn C1 ist kurz vor Muttersprache“, genauer: „fortgeschrittenes Kompetenzniveau“. Migranten etwa, die B2 haben, fallen dadurch sofort durchs Raster, wenn sie Fahrlehrer werden wollen. Die Regelung „deutsche Sprache“ gelte außerdem für alle Fahrlehrer, egal ob deutsche Bürger oder Ausländer.
„Die Voraussetzungen des Paragraf 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 FahrlG sind mittels Nachweise oder Unterlagen nach Paragraf 4 FahrlG der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen“, sagte Labitzke. „Achten Sie darauf, dass alle Nachweise und Unterlagen in die Prüfung der Behörde einbezogen werden. Eine Fahrlehrerlaubnis könne auch über andere Bildungsabschlüsse mittels Ausnahmegenehmigung erteilt werden – auch wenn nicht alle Voraussetzungen des Paragrafen 2 Abs. 1 FahrlG mittels Ausnahmen ersetzt werden können.“