Labitzke grenzte zunächst den Begriff Fortbildung von denen der Ausbildung und Weiterbildung ab und lieferte eine Definition aus der BKrFQV: In einer Fortbildung seien vorhandene Kenntnisse „aufzufrischen“, sagt er. „Eine Weiterbildung der Fahrer nach dem BKrFQG kann aber niemals als Fortbildung der Ausbilder nach der BKrFQV angerechnet werden.“
Der Umfang der Ausbilder-Fortbildung beträgt laut Paragraf 7 Abs. 1 BKrFQV mindestens drei Tage (Abs. 1 Buchst. a) und soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind (Buchst. b). Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Buchst. d) und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren (Buchst. d).
Labitzke ging dann auf die Stellung der Ausbildungsstätten ein. Gemäß Paragraf 9 Abs. 2 Nr. 3 BkrFQG muss durch die Ausbildungsstätte ständig eine „fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet“ werden, deshalb die jeweiligen Bescheinigungen über eine Fortbildung der Ausbilder prüfen und diese, auf Verlangen der nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich vorlegen. Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht Jahre nach der Fortbildungsmaßnahme zu vernichten (Paragraf 7 Abs. 4 BKrFQV).
Die Fortbildung der BKF-Ausbilder ist nachzuweisen. Gemäß Paragraf 7 Abs. 1 S. 3 BKrFQV ist eine Fortbildung „spätestens alle vier Jahre zu absolvieren“. Labitzke stellte dazu anhand eines konkreten Beispiels eine Fristberechnung auf. Die Fortbildung soll Gebiete umfassen wie etwa Pädagogik und Didaktik, theoretischen und praktischen Unterricht in den beruflichen Tätigkeiten sowie spezielle Inhalte der beruflichen Tätigkeit (Änderungen im Recht, relevante Inhalte der Unterkenntnisbereiche, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen).
Entscheidend ist, dass „alle Gebiete erfasst werden, die für die berufliche Tätigkeit der Ausbilder von Bedeutung sind, diese aufgefrischt und als Fortbildung bescheinigt werden“, fasste Labitzke zusammen. Andere Ausbildungsstätten, etwa anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätten, könnten auch entsprechende Fortbildungen anbieten. „Wenige andere Fortbildungen können als Fortbildung im Sinne von Paragraf 7 BKrFQV angerechnet werden“, sagt er. Darunter falle zum Beispiel eine allgemeine Fahrlehrerfortbildung nach Paragraf 53 Abs. 1 FahrlG für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnisklasse BE. Diese könnten aber aufgrund des geringeren Umfangs an relevanten Gebieten wie beispielsweise Pädagogik und Didaktik nur teilweise angerechnet werden.