Ein achtjähriges Kind fuhr mit seinem Rad versehentlich auf eine Fußgängerin zu, da es länger nach hinten zu seinen Eltern guckte. Die Fußgängerin wollte ausweichen und fiel hin. Die Eltern, die einige Meter hinter dem Kind gingen, wollten es noch durch Rufe warnen. Das Kind fuhr bereits seit drei Jahren Rad.
Die Fußgängerin wollte von Eltern und Kind Schadenersatz und Schmerzensgeld. Während das Landgericht Hannover die Klage abwies, verurteilte das Oberlandesgericht Celle das Kind zur Zahlung, nicht aber die Eltern.
Eltern haften nicht
Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht – und nur darum geht es für diese – nicht verletzt und seien deswegen nicht haftbar, heißt es im Urteil. Wohl aber das Kind. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch haften Kinder im Alter zwischen sieben und 17 Jahren für Schäden, die sie anderen zugefügt haben, wenn sie die dafür „erforderliche Einsicht“ haben. Dafür genüge die Fähigkeit des Kindes, zu erkennen, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden könne.
Das OLG Celle hörte das Kind an und kam zur Überzeugung, dass dieses gewusst habe, dass es gefährlich sei, während der Fahrt länger nach hinten zu schauen – zumal das Kind altersgerecht entwickelt war und seit seinem fünften Lebensjahr Rad fuhr. Die Richter sahen auch keine „plötzlich auftretende Situation“, in der das Kind reflexhaft gehandelt habe. Das wäre zum Beispiel der Fall gewesen, wenn es einem Ball hinterhergelaufen wäre.
Ausnahmen von der Haftung
Gemäß Paragraf 828 BGB gilt bei der Haftung von Kindern: Sind diese unter sieben Jahre, haften sie grundsätzlich nicht. Zwischen sieben und zehn Jahren haften sie auch nicht, wenn es um Schäden durch einen Unfall mit einem Kfz oder im Schienenverkehr geht. Und zwischen sieben und 17 gilt die Regel, die das Gericht angewandt hat.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 14 U 69/19
(tc)