Im Fall, über den das Anwaltsregister auf seiner Webseite berichtet, hatte ein Autobesitzer sein Auto am Straßenrand neben einem privaten Grundstück geparkt, auf dem ein Baum stand. Von diesem brach ein großer Ast ab und fiel aufs Auto. Der Autobesitzer verlangte Schadenersatz, der Grundstücksbesitzer weigerte sich zu zahlen: Es habe keine Anzeichen gegeben, dass der Baum krank oder brüchig war. Das habe er zwar nicht regelmäßig überprüft, dafür aber auch keine Notwendigkeit gesehen.
Das Gericht urteilte, dass der Grundstücksbesitzer keinen Schadensersatz leisten muss. Es sei zwar ein Fehler des Baumeigentümers, diesen nicht regelmäßig zu überprüfen, was als Verletzung seiner Pflicht zur Verkehrssicherung angesehen wurde. Dennoch konnte nicht nachgewiesen worden, dass der Schaden durch regelmäßige Bauminspektionen vermieden worden wäre. Der Baum war gesund und in gutem Zustand, weshalb wohl auch eine Inspektion keinen Hinweis darauf gegeben hätte, dass der Ast kurz vor dem Abbrechen war, so das Gericht. Der Kläger konnte keine belastbaren Beweise vorlegen, dass der Ast brüchig war. Das Gericht entschied, dass Verkehrsteilnehmer gewisse Gefahren, die auf natürlichen Gegebenheiten oder Naturgewalten beruhen, akzeptieren und als unvermeidbar betrachten müssen.
Landgericht Wuppertal
Aktenzeichen 4 O 3/22