Im konkreten Fall, über den das Anwaltsregister auf seiner Webseite berichtet, legte ein Mann auf einem E-Scooter eine Strecke von sechs Kilometern in betrunkenem Zustand zurück. Mit 1,5 Promille im Blut fuhr er in Schlangenlinien und obendrein auf der falschen Straßenseite eines Radwegs. Sein Führerschein wurde sichergestellt und das Amtsgericht Celle entzog ihm die Fahrerlaubnis, wogegen der Mann Beschwerde einlegte. Seine sinngemäße Argumentation: Auf der Straße war nicht viel los. Außerdem sei betrunken auf einem E-Scooter zu fahren weniger gefährlich, als das etwa mit einem Auto zu tun.
Mit dieser Beschwerde hatte er aber keinen Erfolg. Das Landgericht Lüneburg stellte klar: Auch für E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge liegt die Promillegrenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Wer diese überschreitet, begeht eine Straftat, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Aber: Aufgrund des geringeren abstrakten Gefährdungspotenzials gibt es einen Ermessensspielraum des Gerichts, um zu prüfen, ob im Einzelfall eine Ausnahme vorliegt. Das war hier aber nicht der Fall, weshalb das Gericht die Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis zurückwies. Über einen endgültigen Entzug musste im Nachgang noch das Amtsgericht Celle entscheiden.
Landgericht Lüneburg
Aktenzeichen 111 Qs 42/23