Im Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, hatte ein Fahrgast einen Busfahrer bei der Handynutzung gefilmt. Der Fahrgast informierte daraufhin die Verkehrsgesellschaft, für die das Busunternehmen, bei dem der Fahrer angestellt war, arbeitete. Die Verkehrsgesellschaft sperrte den Busfahrer in der Folge auf all ihren Linien. Das Busunternehmen kündigte der Verkehrsgesellschaft daraufhin fristlos und der Busfahrer klagte gegen seine lebenslange Sperre vor dem Landgericht Köln. Die Begründung: Die Verkehrsgesellschaft missbrauche durch die zeitlich unbefristete Sperre ihre Marktmacht – er finde in Erreichbarkeit zu seinem Wohnort keine Anstellung als Busfahrer im Linienverkehr. Die ausgesprochene Sperre sei unverhältnismäßig: Bei einer verbotenen, selbst gefährdenden Handynutzung sehe die Straßenverkehrsordnung allenfalls ein Fahrverbot von drei Monaten vor. Die beklagte Gesellschaft argumentierte dagegen mit der Gefährlichkeit von der Handynutzung im Straßenverkehr und gab an, keine marktbeherrschende Stellung zu haben. Zudem könne der Kläger bundesweit als Busfahrer tätig sein und auch im Busfernverkehr, Fernreise-, Tourismus- oder Schülerverkehr fahren.
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Das Landgericht hatte der Klage des Busfahrers teilweise stattgegeben und eine fünfjährige Sperre für ausreichend gehalten. Beide Parteien legten Berufung ein, woraufhin das Urteil teilweise abgeändert und die Verkehrsgesellschaft antragsgemäß dazu verurteilt wurde, die ausgesprochene Sperre aufzuheben. Die lebenslange Sperre sei, so der Senat, ein Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung. Sowohl eine lebenslange als auch eine fünfjährige Sperre auf den Linien der Beklagten behinderten den Kläger auf dem Markt unbillig. Das Verhalten des Klägers sei nicht so schwerwiegend, dass eine lebenslange oder fünfjährige Sperre gerechtfertigt sei. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre voraussichtlich nur eine Abmahnung für die Handynutzung während der Fahrt in Betracht gekommen.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen VI-6 U 1/23