Das war im Fall passiert: Der Eigentümer eines Motorrads informierte seine Teilkaskoversicherung wegen dessen Diebstahls. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung ab. Das Motorrad sei nicht zulassungsfähig gewesen, der Versicherungsvertrag daher unwirksam. Der Motorradfahrer klagte, es ging vor Gericht. Das Landgericht Verden sah das auch so und wies die Klage ab. Der Geschädigte legte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers: Obwohl man mit einem nicht zulassungsfähigen Kfz nicht im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs ein dürfe, könne dieses dennoch gegen Beschädigung oder Verlust versichert werden, hieß es im Urteil. Das widerspreche nicht dem Zweck straßenverkehrsrechtlicher Regelungen, nicht verkehrssichere Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten. Zulassungsrechtlich müsse kein Kaskovertrag abgeschlossen werden.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 11 U 109/22