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Rotlichtverstoß – und kein Fahrverbot

22.08.2023 09:04 Uhr | Lesezeit: 3 min
Urteil
Dauere ein Verfahren wegen eines Rotlichtverstoßes zu lange, fehle laut dem Oberlandesgericht die Grundlage für ein Fahrverbot
© Foto: Michal Chodyra/iStock/Getty Images Plus

Für das Überfahren einer roten Ampel können je nach Schwere des Verstoßes Bußgeld, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot drohen. Doch: Es gibt auch Ausnahmen.

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Wie das Anwaltsregister auf seiner Webseite berichtet, ist ein wichtiges Kriterium bei der Bestrafung eines Rotlichtverstoßes, wie lange die Ampel bereits Rot angezeigt hat. Auch, ob es durch den Verstoß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam, wird dabei berücksichtigt. Laut ADAC liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, wenn die Ampel länger als eine Sekunde Rot angezeigt hat. Wer hier bei einem Verstoß erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von mindestens 200 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Es gibt aber andere Faktoren, die die tatsächliche Strafe beeinflussen. Beispielsweise, wenn das Verfahren nach einem Verstoß „überlang – rund zwei Jahre dauert und der Betroffene in dieser Zeit nicht wieder auffällig war“. Dann kann ein Fahrverbot entfallen. In diesem Fall darf die Behörde nicht als Ausgleich die dazugehörige Geldbuße erhöhen, wie sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe entnehmen lässt.

Fehlende Grundlage

Im konkreten Fall fuhr ein Mann bei Rot über die Ampel und wurde vom Amtsgericht nach mehr als zwei Jahren zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt. Die Regelgeldbuße nach einem solchen Verstoß liegt bei 200 Euro. Weil die Behörde nach so langer Zeit kein Fahrverbot mehr verhängen durfte, wollte sie als Ausgleich mehr Bußgeld kassieren. Der Mann legte Beschwerde ein und bekam von der höheren Instanz recht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe reduzierte die Strafe auf 200 Euro. Aufgrund der langen Zeitspanne fehle der Behörde die Grundlage für die Erhöhung des Bußgelds, so das Gericht. Ein Fahrverbot hat das Ziel einer erzieherischen Wirkung. Der Mann war in den zwei Jahren seit seines Rotlichtverstoßes nicht mehr auffällig geworden, womit ein Fahrverbot nicht mehr angemessen gewesen wäre.

Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 778/22

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