Über diesen Fall berichtet das Anwaltsregister auf seiner Webseite: Das Grundstück des Mannes war über eine Gehwegüberfahrt von der Straße aus erreichbar. Gegenüber parkten jedoch immer wieder Fahrzeuge, sodass er nach eigenen Angaben nur mit großem Aufwand mit seinem fünf Meter langen Pkw aufs Grundstück fahren konnte. Nach Ansicht des Mannes war die Straße zu schmal, weshalb das Parken auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Zufahrt verboten sein müsste. Nach Paragraf 12, Absatz 3 StVO müsste das Ordnungsamt mit Bußgeldern oder Abschleppen einschreiten, so der Mann. Und selbst wenn es sich nicht um eine „schmale Straße“ entsprechend der StVO handele, argumentierte der Mann weiter, müsste die Gemeinde aufgrund seiner Schwierigkeiten beim Befahren handeln und zum Beispiel eine Parkverbotszone auf der gegenüberliegenden Seite anbringen. Die Gemeinde lehnte ab und die Sache ging vor Gericht.
Straße breit genug
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied gegen den Kläger. Der Entscheidung des Gerichts zufolge gibt es keinen individuellen Anspruch darauf, dass Parkverstöße bestraft werden. Auch ein Anspruch auf Beschilderung war in den Augen des Gerichts unbegründet: Die Straße 5,60 Meter breit. Selbst, wenn ein Fahrzeug gegenüber parke, das mit 2,50 so breit wie maximal erlaubt sei, blieben immer noch 3,10 Meter übrig. Hinzukämen noch die 1,40 Meter, die der Bürgersteig breit ist. Auch diesen könne der Kläger zum Ein- und Ausfahren mitbenutzen. Das fünf Meter lange Auto des Klägers hatte keinen Einfluss auf die Begründung des Gerichts und außerdem, so das Gericht weiter, könnte der Mann ja die Einfahrt seines Grundstücks entsprechend umgestalten.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Aktenzeichen 14 K 1133/22