Das war im Fall passiert: Ein Autofahrerin parkte vor einem abgesenkten Bordstein. Der ensptrechende Bereich vor einem Friedhof war mit einer Zickzacklinie auf der Fahrbahn markiert. Es gab keine Park- oder Halteverbotsschilder. Sie wurde abgeschleppt und musste 341,25 Euro bezahlen.
Sie ging vor Gericht. Dort argumentierte sie, nicht vollständig vor dem abgesenkten Bordstein geparkt zu haben. Gehbehinderte hätten ohne weiteres den Friedhof betreten können.
Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab. Das Abschleppen sei rechtens gewesen, hießt es im Urteil. Es komme nicht darauf an, ob anderer Verkehrsteilnehmer behindert worden seien. Eine derartige Absenkung sei für Rollstuhlfahrer, Fußgänger mit Gehhilfen oder Kinderwagen sowie Fahrradfahrer unverzichtbar, um die Straße zu queren. Wer davor park, gefährde die Sicherheit des Straßenverkehrs.
Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen M 23 K21.5650