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Zickzack, abgeschleppt

01.08.2023 11:27 Uhr | Lesezeit: 2 min
Urteil
Im Fall vor dem VG München musste eine renitente Parkerin nicht nur Lehrgeld, sondern über 340 Euro Bußgeld bezahlen
© Foto: William_Potter/iStock/Getty Images Plus

Der ein oder andere Verkehrsteilnehmer nimmt es mit einer Zickzacklinie vor einem abgesenkten Bordstein nicht so genau. Das Verwaltungsgericht München urteilte nun: Wer dort parkt, darf abgeschleppt werden.

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Das war im Fall passiert: Ein Autofahrerin parkte vor einem abgesenkten Bordstein. Der ensptrechende Bereich vor einem Friedhof war mit einer Zickzacklinie auf der Fahrbahn markiert. Es gab keine Park- oder Halteverbotsschilder. Sie wurde abgeschleppt und musste 341,25 Euro bezahlen.

Sie ging vor Gericht. Dort argumentierte sie, nicht vollständig vor dem abgesenkten Bordstein geparkt zu haben. Gehbehinderte hätten ohne weiteres den Friedhof betreten können.

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab. Das Abschleppen sei rechtens gewesen, hießt es im Urteil. Es komme nicht darauf an, ob anderer Verkehrsteilnehmer behindert worden seien. Eine derartige Absenkung sei für Rollstuhlfahrer, Fußgänger mit Gehhilfen oder Kinderwagen sowie Fahrradfahrer unverzichtbar, um die Straße zu queren. Wer davor park, gefährde die Sicherheit des Straßenverkehrs.

Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen M 23 K21.5650

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