In einem Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, befuhr ein Mann im April 2023 die Bundesstraße 39 aus Richtung Speyer zwischen Dudenhofen und Hanhofen. In der Gegenrichtung war ein Funkstreifenwagen unterwegs. Die darin befindlichen Polizeibeamten beobachteten, wie das hinterste der fünf ihnen entgegenkommenden Fahrzeuge – der Porsche des besagten Mannes – zunächst einen vor ihm fahrenden Pkw überholte und danach nicht wieder einscherte, obwohl er nur noch etwa 200 bis 250 Meter vom Streifenwagen entfernt war. Stattdessen fuhr er mit gleichbleibender Geschwindigkeit auch an einem zweiten Fahrzeug vorbei. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, bremste der Fahrer des Funkstreifenwagens bis zum Stillstand ab und lenkte das Fahrzeug nach rechts an den Fahrbahnrand. Der Porsche fuhr weiter am zweiten Fahrzeug vorbei und wechselte dann etwa 15 Meter vor dem bereits stehenden Streifenfahrzeug wieder auf die eigene Fahrbahn. Beim Wiedereinscheren mussten zwei Fahrzeuge ebenfalls bremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Noch während er den Funkstreifenwagen passierte, leitete der Porsche erneut einen Überholvorgang ein und fuhr am dritten Pkw vorbei. Unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn nahmen die Polizeibeamten die Verfolgung auf und stellten das Fahrzeug nach der Kontrolle zur Gefahrenabwehr sicher. Dem Fahrer wurde vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein beschlagnahmt.
Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden
Gegen die Sicherstellung des Fahrzeugs legte die Frau des Fahrers, auf die der Porsche zugelassen war, Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Dies lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit der Begründung ab, dass die Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach Paragraf 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben gewesen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung hätte es ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Ehemann der Antragstellerin mit dem auf sie zugelassenen und ausschließlich von ihm gefahrenen Porsche in der nächsten Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, die vom Oberverwaltungsgericht aber zurückgewiesen wurde.
Völlig unbeeindrucktes Verhalten
Das Oberverwaltungsgericht stimmte mit der Vorinstanz darin überein, dass der Fahrer bei seinem Überholvorgang rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und damit die öffentliche Sicherheit gefährdet habe. Nach Berücksichtigung des konkreten Verhaltens des Ehemanns sei das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die handelnden Polizeibeamten im vorliegenden Ausnahmefall davon ausgehen durften, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausreiche, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weitere erhebliche Verkehrsverstöße mit dem Porsche zu begehen. Denn: Dieser habe sich von seinem grob verkehrswidrigen und gefährdenden Verhalten völlig unbeeindruckt gezeigt und jegliche Einsicht vermissen lassen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen 7 B 10593/23.OVG