In dem Fall, über den die Website anwaltsregister.de berichtet, war ein fünf Jahre alter Junge mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg unterwegs. Seine Mutter folgte ihm. An einer Engstelle überholte der Junge einen Fußgänger, ohne vorher durch Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam zu machen. Es kam zur Berührung und der Fußgänger stürzte. Dabei erlitt der Mann erhebliche Verletzungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, außerdem wurde seine Brille beschädigt. Er forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Mutter, die sich aber keiner Schuld bewusst war.
Das Gericht wertete das Verhalten der Frau jedoch als Aufsichtspflichtverletzung. Ihr Sohn sei zwar schon ein recht geübter Radfahrer, aber aufgrund der Enge des Gehwegs hätte sie eine erhöhte Kollisionsgefahr erkennen müssen. Weil der Junge vor dem Überholen nicht klingelte oder anders auf sich aufmerksam machte, hätte seine Mutter eingreifen und den Fußgänger warnen oder ihren Sohn zum Anhalten auffordern müssen.
Landgericht Hamburg
Aktenzeichen 302 O 147/20