Im Fall fuhr ein Lkw innerorts auf einen Pkw auf, nachdem dieser wiederholt seinen Fahrstreifen gewechselt und schließlich stark abgebremst hatte. Beide Fahrer konnten vom Unfallgeschehen Dashcam-Aufnahmen vorlegen – dieses stand somit fest. Der Pkw-Fahrer aber rechtfertigte sich damit, dass er vor der Kollision rechts habe abbiegen wollen und deswegen abgebremst habe. Außerdem sei er vom Lkw-Fernlicht geblendet worden. Er klagte gegen den Lkw-Fahrer.
Vor Gericht scheiterte er mit der Klage. Obwohl normalerweise der Auffahrende bei einem derartigen Unfall schuld sei, liege der Fall hier anders, fanden die Richter sinngemäß. Der Pkw-Fahrer habe sich verkehrswidrig verhalten, indem er aus nicht nachvollziehbaren Gründen hin- und her gewechselt habe und schließlich mit 80 km/h stark abgebremst habe, obwohl so ein Manöver mit Blick auf das Verkehrsgeschehen gar nicht nötig gewesen sei. Das sei für den Lkw-Fahrer nicht wahrzunehmen gewesen. Der Pkw-Fahrer habe damit den Unfall provoziert.
Auch wenn der jeweilige Unfallbeteiligte den Vorgang anders sähe, sei eine Beweisaufnahme nicht nötig. Die wichtigsten Geschehnisse seien durch die Dashcam-Aufzeichnungen klar ersichtlich. Die weiteren Erklärungen des Klägers würden daran nichts ändern.
Landgericht Neubrandenburg
Aktenzeichen 3 O 199/17
(tc)