Im Fall hatte ein Autofahrer den EU-Sternenkranz seines Autokennzeichens mit einem Aufkleber versehen, der einen Stinkefinger zeigte. Im September 2016 flatterte ihm daraufhin ein Bußgeldbescheid in Höhe von zehn Euro ins Haus. Gegen die Geldbuße legte der Betroffene Einspruch ein.
Das Urteil des Amtsgerichts Zeitz, das über die Sache verhandelte, fiel jedoch eindeutig aus: Der Autofahrer müsse die Geldbuße begleichen, da seine beiden Kennzeichenschilder nicht den in Paragraf 10 Absatz 2 Satz 2 Fahrzeugzulassungsverordnung festgeschriebenen Anforderungen entsprochen hätten. Dazu zählen neben Form, Größe und Ausgestaltung auch die Beschriftung und Abmessungen. Außerdem sei gemäß Anlage vier des Gesetzestextes das Euro-Feld, auf dem keine weiteren Zeichen vorgesehen sind, auf dem Kennzeichen erforderlich.
Amtsgericht Zeitz
Aktenzeichen 13 OWi 721 Js 210685/16
(ts)