Darf man quer einparken? Um diese Fragen zu beantworten, greift das Online-Portal Refrago weit zurück in der Geschichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung - nämlich ins Jahr 1962 (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen 4 StR 93/62): „Der Bundesgerichtshof hat … das Querparken für zulässig erachtet, wenn dadurch der Parkraum bei genügend breiter Straße optimal ausgenutzt werde und dies nicht mit einer Gefahrenerhöhung verbunden sei“, schreibt Refrago.
Die neuere Rechtsprechung hält sich an die Argumentation des BGH: Das Amtsgericht Viechtach (Aktenzeichen 7 II OWi 00605/05) hat laut Refrago einen Bußgeldbescheid wegen Querparkens für unrechtmäßig erachtet. In konkreten Fall hatte eine Autofahrerin ihren Smart quergeparkt. Die zuständige Behörde erließ einen Bußgeldbescheid, in dem der Autofahrerin vorgeworfen wurde, nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt zu haben. „Das Amtsgericht konnte in dem Fall weder eine Behinderung des fließenden Verkehrs noch eine Gefahrerhöhung feststellen“, zitiert Refrago die Viechtacher Richter.
(tc)