Im konkreten Fall wurde ein Pferdeanhänger abgeschleppt, der quer auf der Fahrbahn einer abschüssigen Straße stand. Die Gebühren für den Abschleppvorgang in Höhe von 112 Euro sollte der Eigentümer des Anhängers begleichen. Dieser klagte und argumentierte, er habe den Anhänger ordnungsgemäß abgestellt. Die Sicherungskeile müssten Dritte entfernt haben.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte dieser Erklärung nicht und stellte fest, dass sowohl der Abschleppvorgang wie auch der Gebührenbescheid rechtmäßig seien. Der Eigentümer sei als Halter des Anhängers Zustandsstörer und somit Kostenschuldner – egal wer die Sicherungskeile entfernt habe. Denn der unbekannte Dritte habe zum Zeitpunkt des Abschleppens seine Sachherrschaft über den Anhänger bereits wieder aufgegeben. Damit sei wieder der Kläger für den Zustand seines Anhängers verantwortlich gewesen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 14 K 1736/20