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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen amphetaminhaltigen Medikaments

15.06.2022 12:42 Uhr | Lesezeit: 2 min
Polizeikontrolle
Der Antragsteller wies drogentypische Ausfallerscheinnungen auf
© Foto: Swen Pörtner/dpa/picture-alliance

Wer dauerhaft ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amphetamin einnimmt, dem kann unter Umständen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

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Über diesen Fall berichtet kostenlose-urteile.de: Bei einem Polizeieinsatz wurde ein Mann mit einem Pkw angetroffen. Die Polizeibeamten stellten dabei fest, dass er drogentypische Ausfallerscheinungen aufweist. Eine toxikologische Untersuchung ergab, dass der Mann Amphetamin im Blut hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm deshalb die Fahrerlaubnis. Dagegen wollte der Mann mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz vorgehen. Der Grund für die Ampthetamin-Konzentration sei ein Medikament, das ihm ärztlich verordnet wurde und das einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der Amphetamine enthält.

Harte Droge

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, so der Richter, weil sich der Antragsteller aufgrund der Einnahme von Amphetamin – einer harten Droge – als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen habe. Gewöhnlich genüge schon die einmalige Einnahme für einen Entzug der Fahrerlaubnis. Dass das im Blut festgestellte Amphetamin aus einem ärztlich verschriebenen Medikament stamme, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung.

Können bei einer Medikation mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln drogentypische Ausfallerscheinungen beim Patienten nicht ausgeschlossen werden, führe dies dazu, dass der Betreffende ungeeignet für das Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Beim Antragsteller wurden gerötete, wässrige Augen und lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe festgestellt. Das zeige, dass sich der Antragsteller entweder nicht an die verschriebene Dosis gehalten hatte oder die Verordnung stellte nicht sicher, dass das Medikament zu Ausfallerscheinungen führte.  

Verwaltungsgericht Koblenz
Aktenzeichen 4 L 455/22.KO

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