Über diesen Fall berichtet unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de: Ein Radfahrer war im Juli 2022 in Niedersachsen betrunken mit seinem Rad unterwegs und wurde erwischt. Bei der Blutalkoholkontrolle wurde ein Promillewert von 1,95 bei ihm festgestellt. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten stellte eine hohe Wiederauffallenswahrscheinlichkeit fest. Die zuständige Behörde sprach deshalb ein sofortiges Fahrradfahrverbot aus. Der Betroffene legte dagegen einen Eilantrag ein und bemängelte die fehlende Rechtsgrundlage für das Verbot. Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnte seinen Antrag ab und es ging bis vor das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Dieses bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Radfahrverbot sei rechtmäßig und durch den Paragrafen 3 FeV gestützt. Wer einen übermäßigen Alkoholkonsum und das Fahrradfahren nicht trennen könne, dem fehle die Fahreignung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Nummer 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Das Oberverwaltungsgericht gab zwar zu, dass die Gefahren, die von der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad durch Betrunkene für Dritte ausgehen, regelmäßig geringer sein mögen als bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs – sie würden aber bestehen. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass mit dem Radfahrverbot eine geringe Eingriffsintensität verbunden sei: Die Betroffenen seien in der Regel weniger zwingend auf ein Fahrrad als auf ein Auto angewiesen.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Aktenzeichen 12 ME 93/23