Im Fall, über den das Anwaltsregister auf seiner Webseite berichtet, war ein Autofahrer über die Berliner Stadtautobahn gerast. Wo Tempo 80 galt, wurde bei ihm nach Abzug aller Toleranzen eine Geschwindigkeit von 147 km/h gemessen. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb zu einer Zahlung von insgesamt 1.000 Euro. Obendrauf kamen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von drei Monaten. Der Mann legte Beschwerde ein. Die Begründung: Das Gericht sei fälschlicherweise von einer innerörtlichen Einstufung des Vergehens ausgegangen.
Innerörtlicher Verstoß trotz Autobahn
Das Kammergericht folgte seiner Begründung nicht und wies seine Klage ab. Die Annahme des innerörtlichen Verstoßes ist nach Ansicht der Richter korrekt: Die Autobahn im Berliner Stadtgebiet sei demnach als innerörtlicher Bereich einzustufen. „Die dann anzuwendenden höheren Sanktionen im Bußgeldkatalog stellen auf die höhere abstrakte Gefährdung von Geschwindigkeitsverstößen im Bereich geschlossener Ortschaften ab“, heißt es. Dabei komme es nicht auf die verkehrsrechtliche Einordnung der Straße an, sondern vielmehr auf die Gefährlichkeit aufgrund der zahlreichen Ein- und Ausfahrten sowie der kurvenreichen Streckenführung.
Auch, dass aufgrund des Verkehrsaufkommens jederzeit mit Stau zu rechnen sei, führte das Gericht als Begründung an. Das Bußgeld auf Basis des Innerorts-Bußgeldkatalogs wurde seinerzeit zudem verdoppelt, weil zu Recht von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen wurde. Der Autofahrer hatte zudem bereits Voreintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 3 Ws (B) 1/22