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Kleinkind nutzt Autoschlüssel: Wer haftet?

15.10.2023 11:57 Uhr | Lesezeit: 3 min
Urteil
Das Gericht klärte die Frage, ob die Mutter des Kleinkindes ihre Aufsichtspflicht verletzt hatte
© Foto: Michal Chodyra/iStock/Getty Images Plus

Gerade kleine Kinder können unberechenbar sein und spielen gerne mit dem Autoschlüssel. Wenn ein Kleinkind beim Spielen aus Versehen den Motor startet, kann dies schlimme Folgen haben. Wer für etwaige Schäden haften muss, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg.

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Im Fall, über den das Anwaltsregister auf seiner Webseite berichtet, saß ein Kleinkind nicht angeschnallt im Kindersitz auf der Beifahrerseite. Die Mutter kehrte kurz in die Wohnung zurück, weil sie etwas vergessen hatte. In dieser Zeit befanden sich einige Verwandte in der Nähe des Autos. Der Autoschlüssel lag mit angeblich eingeklapptem Schlüsselbart auf der Ablage. Der Zweieinhalbjährige kletterte aus seinem Sitz, nahm den Schlüssel und startete das Auto. Das Fahrzeug machte einen Satz nach vorne und kollidierte mit einer Frau, die in der Nähe auf einer Bank saß. Sie zog sich schwere Verletzungen an de Kniegelenken zu. Die Krankenkasse der Frau wollte die Mutter des Kindes in die Pflicht nehmen.

Diese weigerte sich, den Schadenersatz zu zahlen: Sie war der Ansicht, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen und sie sei nur ein, zwei Minuten weg gewesen. Der Geschehensablauf sei nicht vorhersehbar gewesen. Das Landgericht gab der Mutter zunächst Recht und die Krankenkasse ging in Berufung.

Aufsichtspflicht verletzt

Das Oberlandesgericht Oldenburg stimmte nicht mit dem Urteil des Landgerichts überein und bejahte die Aufsichtspflichtverletzung. Es sei nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass ein Zweieinhalbjähriger aus seinem Kindersitz krabbelt. Zudem sei bekannt, dass Schlüssel eine hohe Anziehungskraft auf Kleinkinder ausüben. Selbst wenn der Schlüssel gesichert war – was sich nicht nachweisen ließ – sei es für ein Kleinkind leicht möglich gewesen, den Schlüsselbart zu öffnen. Es sei daher nicht jenseits aller Wahrscheinlichkeit, dass ein Kleinkind das Fahrzeug starten kann und die Mutter habe so eine erhebliche Gefahr geschaffen. Sie wäre ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, wenn sie das Kind angeschnallt oder einen der Verwandten gebeten hätte, das Kind im Blick zu behalten. Daher hafte die Mutter, entschied das OLG.

Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 14 U 212/22

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