Im Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem Beklagten betriebenen Reinigung. Beim Einparken ist er laut eigenen Angaben mit dem Frontteil seines Autos über den circa 20 Zentimeter hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht, wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden seien. Der Beklage müsse nach Ansicht des Klägers die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht ausreichend abgesichert habe.
Mit dieser Klage scheiterte er vor dem Amtsgericht Hanau. Selbst wenn es sich so abgespielt hat, wie vom Kläger beschrieben, hätte dieser keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Eigentümer eines Parkplatzes habe zwar grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen und er müsse alle zum Schutz Dritter notwendigen Vorkehrungen treffen. Das bedeute jedoch nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen seien. Insbesondere nicht solche, mit denen üblicherweise nicht zu rechnen sei. Laut Gericht trage vielmehr der Fahrzeugführer die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fährt. Diese seien zudem gut sichtbar gewesen, der Beklagte habe demnach alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen. Die Verantwortung liege hierbei beim Fahrer, auch und gerade, wenn es sich beim Fahrzeug um einen tiefergelegten Sportwagen handelt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Amtsgericht Hanau
Aktenzeichen 39 C 42/22