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Fristlose Kündigung wegen Diensttankkarte

17.10.2023 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Tanken
Rund 38 Mal hatte der Arbeitnehmer die dienstliche Tankkarte zu privaten Zwecken genutzt
© Foto: picture alliance/pressefoto_korb/Micha Korb

Wer eine Diensttankkarte mehrfach zum Betanken des Privatautos nutzt, riskiert unter Umständen seinen Job. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen.

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Im Fall, über den das Anwaltsregister auf seiner Webseite berichtet, war ein Vertriebsmitarbeiter mit Dienstwagen nach der Dienstwagenrichtlinie seines Arbeitgebers dazu verpflichtet, den Pkw bei Dienstreisen einzusetzen. Er durfte ihn aber auch für private Fahrten nutzen. Die laufenden Betriebskosten trug laut der Richtlinie der Arbeitgeber. Der Mitarbeiter erhielt Tankkarten, um den Dienstwagen zu Betanken. Allerdings zahlte er mit diesen auch den Sprit für seine privaten Fahrzeuge und ließ ebenfalls über die Diensttankkarte eine Cabrio-Pflege an einem seiner Autos vornehmen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Vertriebsmitarbeiter zog dagegen vor Gericht – zunächst erfolgreich. Denn die erste Instanz, das Arbeitsgericht Lingen, sah in der außerordentlichen Kündigung eine Verletzung des Ultima-Ratio-Prinzips. Demnach hätte der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel eine Abmahnung aussprechen müssen. Es sei nicht festzustellen, ob sich der Arbeitnehmer bei der Privatnutzung der Diensttankkarte im Klaren darüber gewesen sei, dass er eine Pflichtverletzung begehe, die das Vermögen des Arbeitgebers schädige.  

Kündigung wirksam

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah das als zweite Instanz anders und gab dem Arbeitgeber Recht. Laut Urteil sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Der Beschäftigte habe in 38 Fällen die Tankkarte pflichtwidrig entgegen der eindeutigen Regelung der Dienstwagenrichtlinie zum Betanken seiner Privatfahrzeuge genutzt. Aufgrund dieser Häufigkeit sah das Gericht keinen Flüchtigkeitsfehler oder ein einmaliges Versehen vorliegen. Weiter hieß es in der Urteilsbegründung, dass eine Wiederherstellung des für das Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens durch den Ausspruch einer Abmahnung nicht mehr erwartet werden konnte.  

Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen 2 Sa 313/22

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