Eine Versicherung kann von einen Unfallgeschädigten verlangen, sein Fahrzeug in einer freien Werkstatt statt in einer markengebundenen reparieren zu lassen, wenn sie nachweisen kann, dass in dieser die Reparatur genauso sach- und fachgerecht durchgeführt wird.
Lässt der Geschädigte sein Auto dennoch in einer markengebundenen Werkstatt reparieren, riskiert er, dass ihm nicht der volle Preis für die Reparatur ersetzt wird, sondern nur der geringere der freien Werkstatt.
Dies gilt aber dann nicht, wenn ein mehr als drei Jahre altes Auto stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde und dies nachgewiesen werden kann. Ist ein Auto aber älter als neun Jahre und immer in einer Markenwerkstatt repariert, jedoch nicht gewartet worden, ist es dennoch zumutbar, den Geschädigten auf eine günstigere, freie Werkstatt zu verweisen. Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn es sich nur um einen leichten Schaden handelt.
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 182/16
(tra)