Wer sein Fahrzeug auf dem Gehweg parkt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt. Im vorliegenden Fall hatte der Fahrer einen Pkw auf einem Gehweg in der Innenstadt abgestellt. Dies bemerkte eine Hilfspolizeibeamtin gegen 10 Uhr. Um 10.18 Uhr rief sie den Abschleppwagen, der um 10.27 Uhr eintraf. Um 10.29 Uhr kam der Fahrer hinzu, der Abschleppvorgang wurde abgebrochen. Dennoch musste der Fahrer 120 Euro zzgl. Gebühren für die Leerfahrt des Abschleppunternehmes zahlen.
Ein Fahrzeug dürfe laut Verwaltungsgericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht allein deshalb abgeschleppt werden, weil es ordnungswidrig auf einem Gehweg geparkt ist. Es muss vielmehr ein konkretes, über die Generalprävention hinausgehendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs vorliegen. Dies liegt in der Regel dann vor, wenn das Auto andere Verkehrsteilnehmer behindert. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Fußgänger und insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder ähnlichem den Gehweg nicht mehr nutzen können. Ein Ausweichen auf die Straße ist keine Alternative. (ctw/ts)
Verwaltungsgericht Neustadt
Aktenzeichen 5 K 902/16.NW