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Gerichte müssen bei hohen Bußgeldern genau schauen

28.11.2024 13:40 Uhr | Lesezeit: 3 min
Bußgeld
Bei höheren Geldbußen, im vierstelligen Bereich, muss der Tatrichter die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Betroffenen genauer prüfen
© Foto: 3dkombinat/stock.adobe.com

Bei der Bemessung von Geldbußen für Verkehrsordnungswidrigkeiten spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nur in Ausnahmefällen eine Rolle. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena vom 14. Juni 2024 (AZ: 1 ORbs 121 SsBs 40/24).

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Das Gericht betonte, dass dies besonders bei Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten, bei denen der Gesetzgeber bereits Regelgeldbußen festgelegt hat, gilt. Daher müssten in den meisten Fällen keine zusätz­lichen Ermitt­lungen zur wirtschaft­lichen Situation des Betroffenen angestellt werden. Dies gelte auch dann, wenn die Regelgeldbuße über 250 Euro liegt und der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaft­lichen Verhält­nissen macht.

Konkreter Fall

In dem Fall war ein Mann betrunken deutlich zu schnell gefahren. Er überschritt die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 79 km/h und missachtete das Haltegebot eines Polizei­beamten. Daraufhin erhielt er eine Geldbuße in Höhe von 1.885 Euro sowie ein dreimo­natiges Fahrverbot. Sein Einspruch richtete sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldbuße.

Das Amtsgericht folgte dem Bußgeld­be­scheid, ohne jedoch nähere Feststel­lungen zu den wirtschaft­lichen Verhält­nissen des Betroffenen zu treffen. Das OLG Jena rügte, dass das Amtsgericht die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Betroffenen nicht ausreichend berück­sichtigt habe. Zwar räumt das Gericht ein, dass bei der Bemessung der Bußgelder die Schwere der Tat im Vordergrund stehen. Bei höheren Geldbußen, insbesondere im vierstelligen Bereich, müsse der Tatrichter jedoch die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Betroffenen genauer prüfen. Dies könne etwa durch die Vernehmung von Angehörigen oder gegebe­nenfalls sogar durch die Durchsuchung seiner Wohnung aufgeklärt werden.

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