Die Klägerin wollte das Kennzeichen ihres abgemeldeten Motorrollers auf ein anderes Fahrzeug übertragen. Nachdem die zuständige Behörde dies ablehnte, klagte die Fahrzeughalterin. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es bereits an der Klagebefugnis fehle, da die Rechte der Klägerin nicht verletzt wurden.
Kein subjektives Recht
Nach Ansicht des Gerichts lasse sich kein subjektives Recht auf Zuteilung oder Mitnahme eines bestimmten Kennzeichens weder aus Paragraph 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung noch aus Anlage 2 zum selbigen entnehmen. Die Kennzeichenzuteilung diene vielmehr ausschließlich öffentlichem Interesse, da es sich bei einem Kfz-Kennzeichen um ein behördliches Unterscheidungszeichen handelt. Die Fahrzeughalterin hätte weiterhin von der Möglichkeit der Kennzeichenreservierung nutzen können, dies aber nicht getan.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 6 K 5321/20