Im Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, stürzte im Juli 2020 ein blinder Mann in Bremen über zwei auf dem Gehweg abgestellte E-Roller. Diese wurden von einem Mitarbeiter der Mietfirma in einem Winkel von 90 Grad quer zur Hauswand so abgestellt, dass die Lenker in den Gehweg hineinragten. Dabei blieb eine Fläche des Gehwegs von über vier Metern frei. Nach der Sondernutzungserlaubnis musste die Firma beim Abstellen der E-Roller eine Mindestgehwegbreite von 1,50 Meter gewährleisten. Der blinde Mann klagte gegen die Mietfirma auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Klage abgewiesen
Das Landgericht Bremen wies die Klage ab: Weder bestehe eine Gefährdungshaftung, noch liege eine Verkehrssicherungsverletzung vor. Der Kläger legte Berufung ein, aber das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Gefährdungshaftung aus Paragraf 7 Abs. 1 StVG komme nicht in Betracht, da die E-Roller angesichts ihrer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h als Elektrokleinstfahrzeuge gemäß Paragraf 1 eKFV zu werten seien. Gemäß Paragraf 8 Nr. 1 StVG scheide eine Gefährdungshaftung des Halters für solche Elektrokleinstfahrzeuge aus.
Quer aufstellen erlaubt
Nach Auffassung des OLG sei zudem keine Verkehrssicherungspflichtverletzung festzustellen, sodass eine Haftung nach Paragraf 823 Abs. 1 BGB ebenfalls ausscheide. Die E-Roller haben demnach quer zur Hauswand aufgestellt werden dürfen. Zwar wäre der Unfall möglicherweise nicht eingetreten, wenn der Mitarbeiter die E-Roller parallel zur Hauswand aufgestellt hätte. Dazu sei der Beklagte aber nicht verpflichtet gewesen. Es bestehe im Allgemeinen keine Pflicht, so das Gericht weiter, E-Roller so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario ausgeschlossen ist. Dies würde zu einer Gefährdungshaftung führen, die gerade ausgeschlossen ist.
Oberlandesgericht Bremen
Aktenzeichen 1 U 15/23