Ein Autofahrer war zu schnell unterwegs und wurde geblitzt. Daraufhin erhielt er einen Bußgeldbescheid über mehrere hundert Euro. Dieser wurde am 30. Juli 2020 an sein Elternhaus gesendet, wo der Betroffene seit Kurzem aber nicht mehr wohnte. Wenige Wochen zuvor hatte er sich ordnungsgemäß umgemeldet. Seine Mutter machte dennoch mit ihrem Smartphone ein Foto des Bußgeldbescheides und leitete es ihm per WhatsApp weiter. Auf dem Foto war der Bescheid etwa zur Hälfte zu sehen.
Weil der Autofahrer der Ansicht war, dass der Bußgeldbescheid mit der Zustellung an seine „alte“ Adresse nicht ordnungsgemäß bei ihm eingetroffen war, legte er am 26. August 2020 Einspruch bei der zuständigen Behörde ein. Diese verwarf jedoch den Einspruch mit der Begründung, dass der Einspruch zu spät eingelegt wurde. Die Sache ging vor Gericht.
Neuen Wohnsitz rechtmäßig begründet
Das Amtsgericht Trier gab dem Autofahrer Recht. Es erklärte, dass der Bußgeldbescheid zwar in den Briefkasten der Wohnung mit der Anschrift des bisherigen Wohnsitzes des Mannes eingeworfen worden sei, diese sogenannte Ersatzzustellung aber nur möglich sei, wenn der Zustelladressat tatsächlich (noch) in der Wohnung wohne. Der junge Mann hatte aber bereits am 28. Juli 2020 seinen neuen Wohnsitz begründet und den alten aufgegeben. Dies konnte er auch belegen.
Das Gericht führte außerdem aus, dass der Bußgeldbescheid nicht durch Übermittlung eines „abgeschnittenen“ Fotos per WhatsApp an den Betroffenen als zugestellt gelten könne. Deshalb könne die Zustellung in diesem Fall erst zu dem Zeitpunkt angenommen werden, an dem der Betroffene im Gesamten Kenntnis vom Bußgeldbescheid hatte. Weil aber erst am 8. August 2020 sicher davon ausgegangen werden konnte, dass der Autofahrer an diesem Tag Kenntnis über den gesamten Inhalt des Bußgeldschreibens hatte – an diesem Tag schrieb er eine E-Mail an die Bußgeldbehörde, in der er um das Messfoto bat –, sei dieser Tag entscheidend. Der mit Schreiben vom 26. August 2020 formgerecht eingelegte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid war daher nicht zu spät eingelegt, so die Richter abschließend.
Amtsgericht Trier
Aktenzeichen 35a Owi 52/20