Ein vorfahrtberechtigter Autofahrer wollte in einer Kreuzung links abbiegen. Zeitgleich wollte ein von dort kommender wartepflichtiger Autofahrer nach rechts abbiegen. Es kam zum Unfall, da der Linksabbieger seine Kurve so stark schnitt. Vor Gericht ging es dann um Schadenersatz. Der Linksabbieger argumentierte, der andere hätte nicht ausfahren dürfen, der Rechtsabbieger monierte den Fahrweg des anderen.
Der Schaden wurde schließlich Fifty-fifty verteilt. Wer Vorfahrt habe und die Kurve so stark schneide, dass es zur Kollision komme, müsse sich eine Mitschuld anrechnen lassen. Aber auch der Wartepflichtige dürfe bei der Einfahrt niemanden gefährden oder schädigen.
Landgericht Mannheim
Aktenzeichen 1 S 29/20