Wer über einen längeren Zeitraum die Lkw-Fahrerlaubnis verloren hat, von dem kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eine erneute Fahrprüfung verlangen, sollte er seine Fahrerlaubnis wiederhaben wollen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.
Das Urteil geht auf einen Fall aus dem Jahr 2013 zurück. Damals erhielt der spätere Kläger, nachdem ihm 1998 wegen Alkohol am Steuer die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 entzogen worden war, die Fahrerlaubnis der Klasse BE nach einer positiven MPU wieder. Die Klasse 3 berechtigte damals, Pkw und Lkw zu fahren.
Ein Jahr später beantragte er, ihm auch die heutige Klasse C1 wieder zu erteilen. Weil er aber mehr als 17 Jahre keine Fahrzeuge dieser Klasse geführt hatte, verlangte die Fahrerlaubnisbehörde als Voraussetzung eine erneute theoretische und praktische Prüfung. Diese verweigerte der Kläger. Er besitze die notwendige Fahrpraxis weiterhin, so argumentierte er, weil er in den vergangenen Jahren auf Privatgelände Lkw gefahren sei. Die Behörde lehnte daraufhin seinen Antrag ab.
Fahrpraxis auf öffentlichen Straßen ist nicht gegeben
Die Sache ging schließlich vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Neustadt teilte die Meinung des Klägers nicht und wies seine Klage ab. Fahrten auf privatem Gelände seien mit Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr nicht zu vergleichen. Außerdem könne die Fahrbefähigung für einen Lkw der Klasse C1 auch nicht mit dem Führen eines Pkw gleichgesetzt werden, so das Gericht. Der Bestandschutz der alten Fahrerlaubnis Klasse 3, die die Fahrerlaubnis für Lkw einschließt, sei mit der Entziehung des Führerscheins im Jahr 1998 erloschen.
Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße)
Aktenzeichen 1 K 1113/17.NW
(ts)