Ein Autofahrer fuhr nachts betrunken (1,63 Promille) auf dem Parkplatz eines Einkaufcenters. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm die Fahrerlaubnis, da er sich weigerte, eine MPU zu machen. Er ging rechtlich dagegen vor, da er meinte, sein Auto nicht im Straßenverkehr gelenkt zu haben.
Das Verwaltungsgericht Ansbach und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof waren anderer Ansicht. Der Parkplatz des Einkaufscenters sei für die Allgemeinheit zugänglich und daher Teil des öffentlichen Verkehrsraums. Und da er dort mit seinem Auto gefahren sei, hieß er weiter, dürfe auch eine MPU gemäß Paragraf 13 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung verlangt werden.
Nicht relevant sei dagegen eine mögliche wegerechtliche Widmung und die Tatsache, dass die Trunkenheitsfahrt außerhalb der Öffnungszeiten des Einkaufscenters passiert war.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 11.CS 20.2867