Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet von folgendem Fall: Der Betroffene mietete ein Fahrzeug mit Haftungsfreistellung und 350 Euro Selbstbeteiligung. Es wurde ausgemacht, dass die Freistellung entfällt, wenn der Fahrer das Auto vorsätzlich beschädigt, und dass die Freistellung gekürzt werden kann, wenn der Fahrer sich grob fahrlässig verhalten hat.
Der Fahrer kollidierte mit einem geparkten Fahrzeug, der Schaden betrug 7.000 Euro. Er teilte mit, dass er zum Unfallzeitpunkt eine Mütze habe aufheben wollen. Später sagte er zu diesem Vorfall, er habe beide Hände am Lenkrad gehabt und die Mütze nicht aufheben wollen, als diese heruntergerutscht sei.
Der Betroffene musste ein Viertel des Schadens zahlen. Das Gericht beurteilte das Aufheben der Mütze als grob fahrlässig. Sollte es richtig sein, dass er diese nicht habe aufheben wollen, sei er aber zumindest abgelenkt gewesen – das sei ein „erwähnenswerter Vorgang im Zusammenhang mit dem Unfall“.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 159 C 15.364/18
(tc)