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Pünktlich abgeschleppt?

17.08.2021 13:24 Uhr | Lesezeit: 2 min
Pünktlich abgeschleppt?
Für die Abschleppkosten eines Fahrzeugs muss dessen Halter aufkommen
© Foto: Martina Taylor/stock.adobe.com

Laut Amtsgericht Rüsselsheim muss ein Fahrzeughalter auch dann die Kosten für das private Abschleppen seines Pkw begleichen, wenn der Wagen nicht sofort nach dem verbotswidrigen Parken abgeschleppt wird.

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Das war passiert: Ein Grundstückseigentümer ließ ein Fahrzeug, das widerrechtlich auf seinem Gelände stand, über eine Abschlepp-App abtransportieren. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit mit der Fahrzeughalterin über die Kostenerstattung vor dem Rüsselsheimer Amtsgericht.

Die Falschparkerin wollte nicht zahlen und argumentierte, dass ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschleppens bereits seit elf Tagen an der Stelle stand und damit die Abschleppmaßnahme nicht mehr „sofort“ im Sinne von Paragraf 859 Absatz 3 BGB erfolgt sei.

Zeitpunkt ist unerheblich

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied, dem Grundstückseigentümer stehe eine Kostenerstattung zu. Es komme nicht darauf an, wann das Fahrzeug abgeschleppt worden sei – ob „sofort“ im Sinne von Paragraf 859 Absatz 3 BGB oder erst später. Denn der Anspruch auf Beseitigung der verboteneren Eigenmacht bestehe unabhängig von der zeitlichen Begrenzung.

Amtsgericht Rüsselsheim

Aktenzeichen 3 C 1039/20 (41)

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