Beim Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, verbrachte ein Mann einen siebenwöchigen Urlaub in Thailand – wo Linksverkehr herrscht. An seinem ersten Tag zurück in Deutschland fuhr er in seinem Auto von Winnweiler nach Ramstein, wobei er die linke Spur nutzte. Nach zwei bis drei Minuten kam es in einem Kurvenbereich frontal mit einem auf derselben Fahrspur befindlichen, entgegenkommenden Pkw. Die Unfallgegnerin und ihr Beifahrer zogen sich dabei Verletzungen zu. Der Angeklagte hatte sich weder vor noch während der Fahrt Gedanken dazu gemacht, dass in Deutschland Rechtsverkehr herrscht.
Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nicht gegeben
Das Amtsgericht Rockenhausen verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Außerdem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, genauso wie die Möglichkeit, vor Ablauf von weiteren acht Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten. Das Landgericht Kaiserslautern bestätigte die Entscheidung. Der Angeklagte reichte Revision ein. Daraufhin änderte das Pfälzische Oberlandesgericht dahingehend, dass der Angeklagte zwar der fahrlässigen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, aber nicht der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung.
Kein rücksichtsloses Handeln
Aufgrund der deshalb auszusprechenden Rechtsfolgen muss sich das Landgericht erneut mit dem Fall befassen. Der Grund: Eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung setze ein rücksichtsloses Handeln voraus, was im Falle des Angeklagten nicht angenommen werden könne. Rücksichtslos handele ein Fahrer, der sich konkret seiner Pflicht bewusst sei, sich aber dennoch nicht an diese halte. Rücksichtlos handele auch der, dem es egal sei, ob er sich an seine Pflichten als Straßenverkehrsteilnehmer halte und drauflosfährt, ohne an die Folgen zu denken. Es müsse sich um ein überdurchschnittliches Fehlverhalten handeln, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sei. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder Gedankenlosigkeit erfüllen diese Definition laut Gericht nicht. Demnach habe sich der Angeklagte zwar über das Rechtsfahrgebot hinweggesetzt, er habe dabei aber nicht bewusst oder gleichgültig gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gehandelt.
Oberlandesgericht Zweibrücken
Aktenzeichen 2 Ss 34/22