Wenn es bei einem Fahrstreifenwechsel kracht, dann zahlt normalerweise der Fahrstreifenwechsler (Verstoß gegen Paragraf 7 Abs. 5 StVO). Etwas anderes gilt, wenn der andere Unfallbeteiligte fälschlicherweise auf seinem Fahrstreifen unterwegs war, er also zum Beispiel auf der Linksabbiegerspur geradeaus fährt. Dann kommt eine Mithaftung in Höhe von einem Drittel in Betracht (Verstoß gegen Paragraf 41 StVO). Zwei Drittel verbleiben beim unaufmerksamen Fahrstreifenwechsler.
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 122/18
(tc)