Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichet von folgendem Fall: Ein Radfahrer rollte auf seinem Bike durch eine Fußgängerzone, in der bestimmter Fahrzeugverkehr zugelassen war. Dies tat er, indem er nur mit dem rechten Fuß auf dem linken Pedal stand. Mit seinem linken Fuß schob er an. Die Polizei stoppte ihn.
Er argumentierte, er dürfe so durch eine Fußgängerzone rollen, schließlich fahre er sein Fahrrad nicht. Außerdem sei er nicht schneller als die erlaubte Schrittgeschwindigkeit gefahren. Bußgeld? Nö, sagte er, das werde er deswegen nicht zahlen.
Vor Gericht musste der Radler eine Niederlage einstecken. Wer sein Fahrrad rolle, führe dieses technisch auch, stellte das Gericht klar. Außerdem habe er Fußgänger überholt und sei damit schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren. Allein durch die Art der Fortbewegung habe er gezeigt, dass er habe schneller sein wollen als die Fußgänger.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 912 OWi 416 Js 133752/19
(tc)