Nein, sagte das OLG Saarland, so ein Rotlichtverstoß verdränge „regelmäßig die Betriebsgefahr und ein geringfügiges Verschulden“ eines Unfallgegners, der seinerseits bei Grün in die Kreuzung einfährt. Der Rotlichtverstoß wiege einfach zu schwer und sei mit großen Gefahren verbunden, ist im Urteil zu lesen.
Das LG Saarbrücken hatte noch anders entschieden, als es ein 25-prozentiges Mitverschulden des bei Grün Einfahrenden angenommen hatte.
Saarländisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen 3 U 11/23