Im konkreten Fall wurde ein Autofahrer mit 38 km/h in einer verkehrsberuhigten Zone – landläufig „Spielstraße" genannt – erwischt, sprich: geblitzt. Das Amtsgericht verdonnerte ihn zu einem Fahrverbot von einem Monat und einer Geldbuße von 160 Euro. Begründung: In so einer verkehrsberuhigten Zone dürfe man nicht schneller als 7 km/h fahren. Der Autofahrer wehrte sich gegen das Urteil.
Und das OLG Hamm zeigte sich gnädig und reduzierte die Geldbuße. In einer „Spielstraße“ gebe es keine gesetzliche geregelte Geschwindigkeit, argumentierten die Richter, und die Rechtsprechung gehe bei „Schrittgeschwindigkeit“ zum Teil von 7 km/h aus, zum Teil von 10 km/h.
BGH-Entscheidung oder gesetzliche Regelung fehlt
Daraus ergab sich für das OLG folgender Schluss: Da die Grenze, ab der man zu schnell unterwegs ist, eben schwammig sei, müsse zugunsten des Betroffenen vom höheren Wert ausgegangen werden. Für das Gericht ergab sich damit eine Geschwindigkeit von nur 28 km/h – und nicht von 31 km/h, die noch das Amtsgericht angenommen hatte. Dadurch rutschte der „Spielstraßen-Raser“ in eine niedrigere Bußgeldstufe. Die Folge war „nur“ ein Bußgeld von 100 Euro – auf das Fahrverbot verzichteten die Richter.
Nach Ansicht des OLG Hamm muss dieses schwammige Problem derzeit so gelöst werden, bis sich der BGH dazu äußert oder es gesetzlich geregelt wird.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 1 RBs 220/19
(tc)